Inhalt

1       Wer ist antragsberechtigt?

2       Förderfähige Kosten

3       Höhe der Förderung

4       Neustarthilfe für Soloselbständige

5       Antragsfrist

6       Schlussabrechnung

7       Steuerliche Behandlung

8       Hinweis zum Schluss

9       Weitere Informationen

1. Wer ist antragsberechtigt?

Begünstigt sind grundsätzlich – anders als bei den Überbrückungshilfen I und II – nunmehr alle Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Mio. €, sofern diese in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben, können eine Förderung im Rahmen der förderfähigen Maßnahmen der Überbrückungshilfe III für den betreffenden Monat beantragen.

Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet worden sind, können als Vergleichsumsatz wahlweise

  • den durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019 heranziehen,
  • den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz in den Monaten Juni bis September in Ansatz bringen oder
  • bei der Ermittlung des notwendigen Referenzumsatzes auf den monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben wurde

abstellen.

Hinweis: Für solche jungen Unternehmen ist die Gesamtsumme der Förderung in den Grenzen der einschlägigen Kleinbeihilfenregelung auf max. 1.800.000 € begrenzt.

Ausnahme

Wie auch bei den vorgehenden Überbrückungshilfen I und II gilt: Eine Auszahlung an Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb dauerhaft eingestellt oder die Insolvenz beantragt haben, ist ausgeschlossen. Zudem darf sich das Unternehmen am 31.12.2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben.

Ausschluss bei Inanspruchnahme November-/Dezemberhilfe

Ein Unternehmen darf daneben für die Fördermonate November und Dezember 2020 keine Überbrückungshilfe III beantragen, wenn bereits November- oder Dezemberhilfe gewährt wurde. Sollten bereits Leistungen nach der Überbrückungshilfe II beantragt worden sein, werden die entsprechenden Leistungen für diese Monate angerechnet.

Hinweis: Eine „Splittung“ der Förderung ist nicht möglich. Es kann z. B. nicht für den November 2020 die entsprechende Novemberhilfe und für den Dezember 2020 dann zu der Förderung nach der Überbrückungshilfe III optiert werden.

2. Förderfähige Kosten

Bei der Überbrückungshilfe III handelt es sich (wie in den ersten beiden Phasen) um einen Fixkostenzuschuss für abschließend genannte Kostenarten. Daher bestimmt sich die Höhe der Überbrückungshilfe III auch maßgeblich nach den entstandenen Fixkosten. Diese werden abhängig vom Umsatzrückgang in prozentualer Höhe gefördert.

Fixkosten

Folgende (fixe) Betriebskosten sind für die Ermittlung der tatsächlichen Förderhöhe maßgeblich:

1. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind förderfähig, wenn sie für das Jahr 2019 steuerlich abgesetzt wurden. Sonstige Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig.

2. Weitere Mietkosten, insbesondere für Fahrzeuge und Maschinen

3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen

4. Handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50 Prozent des Abschreibungsbetrages, wobei für das Gesamtjahr ermittelte Abschreibungsbeträge pro rata temporis auf den jeweiligen Förderzeitraum anzupassen sind.

5. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten

6. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV

7. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen

8. Grundsteuern

9. Betriebliche Lizenzgebühren

10. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben

11. Kosten für den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen

12. Kosten für Auszubildende

13. Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten nach den Ziffern 1 bis 11 gefördert.

Achtung: Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig.

14. Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 €o pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten.

Hinweis: Erstattet werden Kosten, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. Außerdem können unter denselben Voraussetzungen auch Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) einmalig bis zu 20.000 € als erstattungsfähig anerkannt werden.

15. Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019. Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet wurden, Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben für zwölf Monate in einem beliebigen Zeitraum seit Gründung.

Hinweis: Wenn die Höhe der beantragten Förderung den Höchstbetrag von insgesamt 2 Mio. € nicht überschreitet, kann die die Überbrückungshilfe III auf Basis der Bundesregelung Kleinbeihilfen (1,8 Mio. €) sowie der De-minimis-Verordnung der EU (0,2 Mio. € auf drei Steuerjahre) beantragt werden. In diesem Fall müssen keine Verluste nachgewiesen werden, d.h. es werden nicht lediglich die sog. ungedeckten Fixkosten erstattet.

Voraussetzung ist aber auch, dass der o.g. Höchstbetrag nicht bereits durch anderweitige staatliche Beihilfen ausgeschöpft wurde (wie z.B. Corona-Soforthilfe, Überbrückungshilfe I oder II, KfW-Schnellkredit).

Branchenbezogene Besonderheiten

Für folgende Branchen bestehen weitergehende spezifische Fixkostenregelungen

  • für die Reisebranche werden Sonderregelungen fortgeführt und an die geänderte Corona-Lage angepasst;
  • für die Veranstaltungs- und Kulturbranche werden im Rahmen der allgemeinen Zuschussregeln zusätzlich zu den übrigen förderfähigen Kosten auch die Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum von März bis Dezember 2020 erstattet.
  • Einzelhändler und auch Einkaufs-kooperationen können bestimmte Teilwertabschreibungen auf das Vorratsvermögen geltend machen. Die handelsrechtliche Abschreibung wird zu den Fixkosten gerechnet, sofern es sich um Wertverluste aus verderblicher Ware oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegenden Ware (d. h. saisonale Ware der Wintersaison 2020/2021) handelt.
  • Unternehmen der pyrotechnischen Industrie erhalten eine gesonderte Unterstützung im Rahmen der Überbrückungshilfe III

Hinweis

Auch gestundete Fixkosten (z. B. gestundete Mieten) aus den Vormonaten können berücksichtigt werden, wenn diese im Förderzeitraum fällig werden. Voraussetzung ist jedoch, dass diese nicht bereits im Rahmen anderer Zuschüsse erstattet wurden (insbesondere Corona-Soforthilfe).

3. Höhe der Förderung

In welcher Höhe nun die obig zu Grunde gelegten Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III konkret gefördert = erstattet werden, hängt wiederum vom konkreten Umsatzeinbruch im Betrachtungszeitraum (November 2020 bzw. Januar 2021 bis Juni 2021) ab.

Hierbei greift eine Staffelungsregelung wie folgt:

•             Umsatzeinbruch > 70 %    
Erstattung von 90 % der Fixkosten

•             Umsatzeinbruch ≥ 50 % bis ≤ 70 % 
Erstattung von 60 % der Fixkosten

•             Umsatzeinbruch ≥ 30 % bis < 50 %
Erstattung von 40 % der Fixkosten

•             Umsatzeinbruch < 30 %    
keine Erstattung

Hinweis

Der jeweilige Fördersatz ist hierbei pro Monat zu ermitteln.

Antragsberechtigte sollen bei ihrem Erstantrag als Vorauszahlung auf die endgültige Förderung durch die Bewilligungsstelle eine Abschlagszahlung in Höhe von 50 % der beantragten Förderung, jedoch höchstens 100.000 € für einen Monat. Der maximale Zuschuss beträgt 1,5 Millionen € pro Monat

4. Neustarthilfe für Soloselbständige

Soloselbständigen wird im Rahmen der Überbrückungshilfe III eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 7.500 € gezahlt, wenn sie ansonsten keine Fixkosten in der Überbrückungshilfe III geltend machen. Damit soll insbesondere Künstlern und Kulturschaffenden geholfen werden, welche i.d.R. nur geringe betriebliche Fixkosten haben.

Achtung: Voraussetzung ist, dass im Rahmen der Überbrückungshilfe keine weiteren Kosten geltend gemacht werden. D. h. Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III schließen sich gegenseitig aus.

Die einmalige Betriebskostenpauschale steht – wie die Überbrückungshilfen insgesamt –Soloselbständigen zu, die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 Prozent aus ihrer selbständigen Tätigkeit erzielt haben.

Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz des Soloselbständigen während der sechsmonatigen Laufzeit Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem sechsmonatigen Referenzumsatz 2019 um 60 Prozent oder mehr zurückgegangen ist.

Der sechsmonatige Referenzumsatz 2019 wird ermittelt, indem der durchschnittliche Monatsumsatz 2019 (also über die gesamten 12 Monate) berechnet und dann mit dem Faktor sechs multipliziert wird. Im Ergebnis ist der Referenzumsatz daher die Hälfte des Jahresumsatzes 2019. In Neugründungsfällen greifen die oben bereits dargestellten alternativen Berechnungsmethoden.

Höhe der Neustarthilfe

Die Neustarthilfe beträgt 50 % des Referenzumsatzes, max. jedoch 7.500 €.

Von daher kommt es faktisch zu einer Deckelung auf einen Jahresumsatz i. H. v. 30.000 €. Höhere Referenzumsätze (über 30.000 €) führen nicht zu einer höheren Neustarthilfe.

Beispiel

A ist soloselbständiger Musiker A und hat im Jahr 2019 einen Umsatz von 20.000 € aus seiner selbständigen Tätigkeit erzielt.

Der Referenzumsatz beträgt 20.000 € * 1/12 * 6 = 10.000 €. A hat daher einen Anspruch auf Neustarthilfe i. H. v. 5.000 € soweit dieser keine Fixkostenförderung im Rahmen der Überbrückungshilfe III geltend macht.

Hätte A im Jahr 2019 einen Umsatz i. H. v. 40.000 € erzielt, würde der Referenzumsatz zwar 20.000 € betragen, die Neustarthilfe wäre jedoch auf 7.500 € begrenzt.

Besonderheiten bei Beteiligung an Gesellschaften

Die Förderung über die Neustarthilfe können auch Ein-Personen-Kapitalgesellschaften – also z.B. eine GmbH mit nur einem Gesellschafter – in Anspruch nehmen.

Achtung: In diesem Fall scheidet eine zusätzliche Förderung des Gesellschafters aus!

Ist der Soloselbständige daneben noch an einer GbR beteiligt, können auch diese Umsätze im Rahmen der Förderung mitberücksichtigt werden – allerdings erst in einem zweiten Antragsverfahren (siehe unten).

Beispiel

A ist selbständig als Musiklehrer tätig, erzielt jedoch den Großteil seiner Einnahmen über eine Band, die als GbR organisiert ist. Ihm stehen 30 Prozent der Gewinne dieser Band zu.

Bei Antragstellung im Februar: A kann den Antrag auf Neustarthilfe sofort in eigenem Namen als natürliche Person stellen. Allerdings werden dabei für die Berechnung der Neustarthilfe nur die Umsätze aus seiner freiberuflichen Musiklehrertätigkeit berücksichtigt (sofern mindestens 51 Prozent seiner Einkünfte aus der freiberuflichen Tätigkeit resultieren). Der GbR-Umsatz wird nicht berücksichtigt.

Bei Antragstellung im 2. Antragsschritt: A kann den Antrag auf Neustarthilfe im zweiten Antragschritt in eigenem Namen als natürliche Person stellen. Dabei wird für die Berechnung der Neustarthilfe auch 30 Prozent des GbR-Umsatzes zusätzlich zu seinen Umsätzen aus seiner selbständigen Musiklehrertätigkeit berücksichtigt (sofern mindestens 51 Prozent seiner Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit und seinem anteiligen GbR-Umsatz resultieren).

Anrechnung von Umsätzen

Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit (Januar – Juni 2021) bei über 40 % des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig so zurückzuzahlen, dass in Summe der erzielte Umsatz und die Förderung 90 % des Referenzumsatzes nicht überschreiten.

So können beispielsweise bei einem tatsächlichen Umsatz von 60 % des Referenzumsatzes im Betrachtungszeitraum 30 % des Referenzumsatzes als Förderung behalten werden, die Differenz zur ausgezahlten Förderung (20 %) ist zurückzuzahlen.

Liegt der erzielte Umsatz bei 90 % oder mehr, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen.

Wenn die so errechnete Rückzahlung unterhalb einer Schwelle von 250 € liegt, ist keine Rückzahlung erforderlich.

Beschäftigte in den Darstellenden Künsten

Neben den Soloselbstständigen und den unständig Beschäftigten sollen auch die „kurz befristet Beschäftigten in den Darstellenden Künsten“ Hilfen bekommen. Mit der geplanten Regelung werden „freie“, also nicht fest angestellte Schauspieler und vergleichbare Beschäftigte, unterstützt.

Die Hilfen sollen bis zu 7.500 € betragen und für den sechsmonatigen Zeitraum Januar bis Juni 2021 gelten.

5. Antragsstellung

Überbrückungshilfe III

Voraussetzung für die Beantragung der Überbrückungshilfe III ist nicht, dass bereits Überbrückungshilfe I und/oder Überbrückungshilfe II beantragt bzw. ausgezahlt wurde. Die Förderprogramme laufen insoweit unabhängig voneinander – eine Doppelförderung ist jedoch ausgeschlossen.

Aktuell sind noch Anträge für die Überbrückungshilfe II (Fördermonate September bis Dezember 2020) bis voraussichtlich 31.03.2021 möglich.

Anträge auf Gewährung der Überbrückungshilfe III sind seit dem 10. Februar 2021 über einen sog. prüfenden Dritten (z.B. über uns als Ihr Steuerberater) möglich.

Neustarthilfe

Bei der Neustarthilfe ist ein zweigestuftes Antragsverfahren vorgesehen:

In einem ersten Antragsschritt kann die Neustarthilfe seit dem 16. Februar 2021 von natürlichen Personen beantragt werden, die ihre selbständigen Umsätze als Freiberuflerinnen und Freiberufler sowie als Gewerbetreibende für die Berechnung der Neustarthilfe zugrunde legen möchten.

Achtung: Die „Neustarthilfe“ für Soloselbstständige im ersten Antragsschritt in Höhe von bis zu 7.500 Euro kann nur direkt durch Sie selbst als Betroffener beantragt werden. Für die Anmeldung zum Direktantrag benötigen Sie ein ELSTER-Zertifikat.

Bei Rückfragen wenden Sie sich als Unternehmen/ Soloselbständiger bitte an das Service-Desk des Bundeswirtschaftsministerium unter der Tel Nr. +49 30-1200 21034 bzw. die Kontaktstelle des BMWi für Soloselbständige

In einem zweiten, späteren Antragsschritt wird das Antragsverfahren auch geöffnet für:

  • Soloselbständige, die neben ihren freiberuflichen und/oder gewerblichen Umsätzen auch anteilige Umsätze aus Personengesellschaften (PartG, KG, GbR, OHG) erzielen;
  • Soloselbständige, die anteilige Umsätze aus Personengesellschaften erzielen und alle ihre selbständigen Umsätze über diese Gesellschaften erzielen und
  • Kapitalgesellschaften mit einer Gesellschafterin bzw. einem Gesellschafter (Ein-Personen-GmbH, Ein-Personen-UG (haftungsbeschränkt)) bzw. einer Aktionärin oder einem Aktionär (Ein-Personen-AG).

Dieses zweite Antragsverfahren kann (voraussichtlich) durch uns als prüfende Dritte durchgeführt bzw. unterstützt werden.

Achtung: Anträge im zweiten Antragsverfahren sind aktuell noch nicht möglich, wir informieren Sie sobald dieses möglich ist. Wurde ein Antrag im ersten Antragsschritt gestellt, ist eine Erweiterung des Antrags im Rahmen des zweiten Antragsverfahrens nicht möglich!

6. Schlussabrechnung

Die tatsächlich entstandenen Umsätze und Fixkosten des Förderzeitraums müssen im Rahmen einer sog. Schlussabrechnung nachgewiesen werden, sofern die Antragstellung über einen sog. „prüfenden Dritten“ (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt) erfolgte.

Hinweis

Die Übermittlung dieser Schlussabrechnung ist zwingend. Ab wann und wie diese zu erbringen ist, steht jedoch noch nicht fest.

Rückzahlungspflicht

Sollte sich aus der Schlussabrechnung ergeben, dass eine überhöhte Überbrückungshilfe ausgezahlt wurde, hat eine Rückzahlung zu erfolgen.

Sollte sich hingegen ergeben, dass die bisher ausgezahlte Überbrückungshilfe zu gering ist, sollen nachträglich Erstattungen möglich sein.

7. Steuerliche Behandlung

Umsatzsteuer

Es handelt sich umsatzsteuerlich um sog. nichtsteuerbare Zuschüsse. Somit fällt keine Umsatzsteuer an.

Einkommen- und Körperschaftsteuer

Die gewährte Überbrückungshilfe stellt bei den Ertragsteuern einen steuerpflichtigen Zuschuss dar. Somit unterliegt die Überbrückungshilfe der Einkommen- und Körperschaftsteuer.

Bei gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen unterliegt die Überbrückungshilfe zudem der Gewerbesteuer.

Rückzahlung von Überbrückungshilfe

Wurde eine Überbrückungshilfe überhöht gewährt und deswegen erfolgt eine (Teil)Rückzahlung der Überbrückungshilfe, dann stellt die Rückzahlung eine abziehbare Betriebsausgabe dar.

8. Hinweis zum Schluss

Die Voraussetzungen für die Überbrückungshilfe III wurden gegenüber Phase I und auch Phase II erheblich gelockert.

Es ist daher sehr gut möglich, dass Sie die Voraussetzungen für die Phase III erfüllen, obwohl die Voraussetzungen für Phase I und II bei Ihnen nicht vorlagen.

Sprechen Sie uns daher direkt auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Förderung an.

9. Weitere Informationen

Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um eine abschließende und vollständige Darstellung und ersetzt nicht die Beratung im Einzelfall. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden.

Gerne beraten wir Sie zu diesen und anderen Themen.

Bitte vereinbaren Sie bei Interesse einen Besprechungstermin.