Die Regierung hat auf ihrer Sitzung am Mittwoch verschiedene Maßnahmen beschlossen, über die wir Sie kurz informieren möchten.
Wesentliche Punkte sind:
• Absenkung der Mehrwertsteuer: Vom 1. Juli an bis zum 31.
Dezember 2020 soll der Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent und für
den ermäßigten Satz von 7 Prozent auf 5 Prozent gesenkt werden. Dies sollte
bereits frühzeitig bei der künftigen Rechnungsstellung eingeplant werden.
Hier müssen Sie sowohl ihre Eingangs- wie auch ggf. ihre eigenen
Ausgangsrechnungen auf den verminderten MwSt-Satz hin überprüfen.
• Kinderbonus für Familien: Einmalig erhalten Eltern EUR 300,00 pro Kind. Dieser Bonus wird allerdings mit dem Kinderfreibetrag verrechnet. Für Alleinerziehende werden die Freibeträge verdoppelt.
• Degressive Abschreibung: Als steuerlicher Investitionsanreiz
wird eine degressive Abschreibung mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit
geltenden AfA und maximal 25% Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt.
Ob dies nur für NEUANSCHAFFUNGEN oder auch für bereits getätigte Investitionen
gilt, wird noch geregelt werden.
• Überbrückungshilfen: Erstattung eines Teils der fixen
Betriebskosten für kleine und mittelständische Unternehmen auf Antrag.
Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in April und
Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen
sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um
mindestens 50 % fortdauern.
Erstattet werden bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang
von mindestens 50 % gegenüber Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr
als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden.
Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate. Bei
Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro,
bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten
Ausnahmefällen übersteigen.
Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen
Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen.
Überzahlungen sind zu erstatten. Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am
31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.
• Auszubildende: Prämien für Ausbildungsbetriebe von TEUR 2 bzw.
TEUR 3, sofern Ausbildungsangebot nicht verringert wird bzw. sogar erhöht wird.
Unternehmen, die ihr Ausbildungsplatzangebot 2020 im Vergleich zu den drei
Vorjahren nicht verringern, erhalten für jeden neu geschlossenen
Ausbildungsvertrag eine einmalige Prämie in Höhe von 2.000 Euro, die nach Ende
der Probezeit ausgezahlt wird.
Solche Unternehmen, die das Angebot sogar erhöhen, erhalten für die
zusätzlichen Ausbildungsverträge 3.000 Euro
• Innovationsprämie: Erhöhung der Kaufprämie für E-Fahrzeuge bis zu einem Nettolistenpreis von TEUR 40 und Erhöhung der Kaufgrenze auf TEUR 60 für die begünstige Versteuerung der Privatnutzung von E-Firmenwagen.
In der praktischen Umsetzung sind noch einige Fragen offen. Es ist daher zu erwarten, dass diese im weiteren Gesetzgebungsprozess geklärt werden.