Die neue Hilfe gilt zunächst für die Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen, die direkt von der verordneten Schließung im November betroffen sind.

Grundsätzlich betrifft das folgende Bereiche und Branchen:

  • Gastronomie
  • Freizeit
  • Unterhaltung
  • Dienstleistungen rund um die Körperpflege (Ausnahme: Frisöre)
  • Veranstaltungen

Eine Regelung für Unternehmen, die indirekt als Zulieferer/ Dienstleister Umsatzeinbußen haben, ist in Arbeit – hier werden die Voraussetzungen wohl eher streng aussehen und auch kontrolliert werden. Im Moment ist die Rede von mindestens 90 % Umsatzeinbußen. Es wird eine Liste der konkret berechtigten „Gewerke“ geben.

Im Umkehrschluss heißt dies konkret, dass alle anderen Unternehmen diese Hilfe nicht beantragen können.

Förderung für Unternehmen unter 50 Mitarbeiter

Die Förderung beträgt grundsätzlich 75 % des Monatsumsatzes November 2019.

Es gibt hier zwei Ausnahmen:

  • Unternehmen mit Gründungsdatum nach dem 30.12.2019 – hier soll der Umsatz des Monats Oktober 2020 zugrunde gelegt werden.
  • Soloselbständige (Unternehmen ohne Mitarbeiter) haben ein Wahlrecht, ob sie als Grundlage statt des Umsatzes November 2019 den Umsatzdurchschnitt des Jahres 2019 wählen.

Beantragung und Auszahlung– wo, wer und wann?

Hier gibt es in diesem Stadium naturgemäß noch die meisten Unklarheiten.

Klar ist, dass die Beantragung über das Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de laufen soll, das bisher auch schon für die Überbrückungshilfe genutzt wird.

Auf diesem Portal konnten zumindest bisher die Anträge nur unter Mitwirkung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder eines Rechtsanwaltes gestellt werden.

Ob das auch für die außergewöhnliche Wirtschaftshilfe gelten wird, ist bisher nicht klar – die Vermutung liegt allerdings nahe. So will der Staat sicher zum Beispiel falsche Angaben bei der Umsatzhöhe November 2019 ausschließen.

Die Anpassung des Portals für die neue Hilfe wird voraussichtlich noch etwas dauern.

Das gibt uns gemeinsam mit Ihnen Zeit für die Vorbereitung.

Erfahrungsgemäß ist das Versprechen der „unbürokratischen und schnellen Auszahlung“ nicht als „sofort“ zu interpretieren.

Für die Zwischenzeit wird gerade über die Möglichkeit von Abschlagszahlungen diskutiert.

Rückzahlung?

Ausdrücklich soll diese Hilfe nicht zurückgezahlt werden. Ausnahme: Missbrauch.

Anrechnung aller anderen Corona–Hilfen: von KUG bis Überbrückungshilfe

Ein zentraler Punkt ist, dass die neue Hilfe um alle Beträge gekürzt wird, die Sie bereits erhalten haben oder noch beantragen werden. Neben Kurzarbeitergeld und Überbrückungshilfe betrifft dies im Einzelnen wohl auch Hilfen, die Länder – oder Branchen spezifisch gezahlt wurden.